Praktische Tätigkeit 1 & 2
Die Praktischen Tätigkeiten dienen dem Erwerb praktischen Erfahrungen in Diagnostik und Therapie von psychischen Störungen mit Krankheitswert.
Aufgaben: Angeleitete Durchführung von diagnostischen Erhebungen und Untersuchungen sowie Mitwirkung an psychotherapeutischen Behandlungen bei Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlichen psychischen Störungen in unterschiedlichen Settings (ambulant, (teil-)stationär sowie Einzel- oder Gruppensetting).
Die KJP DGVT Dresden verfügt über enge Kooperationen sowohl mit Praxen niedergelassener Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen als auch Ärzt*innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie – regional als auch überregional.
Besondere Kooperation mit der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Uniklinikums Dresden (KJP des UKD)
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- Durch die enge Kooperation mit der KJP des UKD können viele Plätze für die Praktische Tätigkeit 1 vorgehalten werden.
Praktische Tätigkeit 1 (PT1)
- Umfasst 1.200 Stunden über mindestens 12 Monaten
- In einer kinder- und jugendpsychiatrisch klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist
oder - An einer von der zuständigen Behörde (sächs. Landesprüfungsamt) als gleichwertig anerkannten Einrichtung
- In einer kinder- und jugendpsychiatrisch klinischen Einrichtung, die im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zugelassen ist
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- Während der Praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrisch klinischen Einrichtung ist der Nachweis über die Beteiligung an der Diagnostik und Behandlung von mindestens 30 Patient*innen zu erbringen. Bei mindestens vier dieser Patient*innen müssen die Familien oder andere Sozialpartner*innen der Patient*innen in das Behandlungskonzept einbezogen sein.
Praktische Tätigkeit 2 (PT2)
- Umfasst 600 Stunden (davon können bei der KJP DGVT Dresden mind. 300 Stunden über Vor- und Nachbereitungszeit im Rahmen der Praktischen Ausbildung anerkannt werden)
- In einer vom Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
oder - In einer anerkannten Praxis eines Arztes oder einer Ärztin mit einer ärztlichen Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines/r Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in
- In einer vom Sozialversicherungsträger anerkannten Einrichtung der psychotherapeutischen oder psychosomatischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen